2.3. Die Einsprecherin hat sowohl im vorgelagerten Veranlagungs- wie auch im Einspracheverfahren nicht auf die Frage reagiert, ob allenfalls Vermögensmittel zur Amortisation von Schulden verwendet wurden. (…) 2.4. Für das vorliegende Einspracheverfahren ist daraus zu folgern, dass die Einsprecherin den im Vermögensvergleich ausgewiesenen Einkommensüberschuss von rund CHF 1.8 Mio. nicht zur Amortisation von Schulden verwenden musste.