Ein Einkommensüberschuss bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Einsprecherin nicht bloss rund CHF 1.8 Mio. zur Bestreitung der privaten Lebensaufwände nach Steuern zur Verfügung standen, sondern auch, dass diese Summe tatsächlich liquiditätswirksam verwendet wurde. Dabei kann vorliegend ausgeschlossen werden, dass die Ausgaben zum Erwerb von vermögensbildenden Sachgütern verwendet wurden, ansonsten diese in der nachträglich eingereichten Steuererklärung deklarationspflichtig wären und damit in den vorliegenden Vermögensvergleich eingeflossen wären.