2.4.2. Der Versand dieses Einspracheentscheids kreuzte sich mit einer Eingabe des Vertreters der Rekurrentin (nachfolgend: Vertreter) vom 16. Mai 2022, mit welcher weitere Angaben gemacht und Unterlagen eingereicht wurden. Die Vorinstanz widerrief deshalb am 20. Mai 2022 ihren Einspracheentscheid vom 28. April 2022. 2.5. Die Vorinstanz erstellte am 22. November 2022 einen Vermögensvergleich. Aus diesem ergeben sich folgende Werte: Vermögensentwicklung 2019 31.12.2018 31.12.2019 Reinvermögen -645'883 18'201 Vermögens-Zunahme 664'084