2.3. Die Rekurrentin liess zusammen mit der Einsprache vom 12. August 2021 ihre ausgefüllte Steuererklärung einreichen. 2.4. 2.4.1. Mit Entscheid vom 28. April 2022 hiess die Vorinstanz die Einsprache teilweise gut und setzte das steuerbare Einkommen auf CHF 1'429'000.00 sowie das steuerbare Vermögen auf CHF 0.00 fest. Aus den Details zur Steuerveranlagung 2019 (Einsprache) ergeben sich diesbezüglich folgende Werte: