Es ergibt sich, dass die vom Rekurrenten behauptete berufliche Notwendigkeit zur Benützung des privaten Fahrzeuges weder glaubwürdig dargelegt, noch nachgewiesen ist. Ein Abzug für Autokosten kann dem Rekurrenten deshalb nicht mit der Begründung der beruflichen Notwendigkeit der Benützung des Privatwagens gewährt werden. 5. Ferner nicht bestritten sind die Kosten des gewährten Streckenabonnements für den öffentlichen Verkehr. -8- 6. Der Rekurs erweist sich insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.