4. 4.1. 4.1.1. Zu prüfen ist vorliegend, ob sich der Rekurrent darauf berufen kann, das Auto sei am Arbeitsplatz für die Berufsausübung notwendig. Nicht mehr geltend gemacht wird hingegen, dass die Autokosten aufgrund der Zeitersparnis zu gewähren seien. 4.1.2. Ist das Auto am Arbeitsplatz für die Berufsausübung notwendig, können die Kosten für das Auto abgezogen werden. Die steuerpflichtige Person hat eine Arbeitgeberbestätigung beizubringen. Da die Gefahr von "Gefälligkeitsbescheinigungen" in diesem Bereich sehr gross ist, ist von der steuer- -6-