2.3. Die Steuerkommission S._____ gewährte dem Rekurrenten für die Fahrten an den Arbeitsplatz stattdessen die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel von CHF 2'705.00 (Streckenabonnement). Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Autokosten nur ausnahmsweise zu gewähren seien. Aus der im Einspracheverfahren zur Steuerveranlagung 2017 eingereichten Bestätigung der E._____ vom 7. Februar 2022 gehe nicht hervor, dass die geltend gemachte Präsenz in den Bank Filialen unplanbar gewesen sei. Auch seien keine sachdienlichen Unterlagen zugestellt worden, aus denen zu entnehmen sei, wo sich der Rekurrent zu welchem Zeitpunkt effektiv aufgehalten habe.