7. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet ist abzuweisen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Der Antrag auf Erlass der Gerichtsgebühr wird abgewiesen, weil keine Gründe für eine Kostenverteilung gemäss § 189 Abs. 3 StG vorliegen. Es ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -9- Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.