6.3. Die Rekurrenten werfen der Steuerkommissärin im Wesentlichen materielle und prozessuale Rechtsfehler vor und leiten daraus eine Voreingenommenheit ab. Dies genügt aber nicht, um die Steuerkommissärin als befangen abzulehnen, denn eine angeblich falsche Rechtsauffassung begründet für sich allein noch keinen Anschein der Befangenheit (Bundesgerichtsurteil vom 19. November 2010 [2C_223/2010]), auch wenn dadurch das Einvernehmen der Parteien stark leidet (Bundesgerichtsurteil vom 6. Oktober 2016 [2C_811/2016 / 2C_812/2016).