6. 6.1. Die Rekurrenten machen im Rekurs geltend, die Steuerkommissärin wolle die Fakten betreffend den Wohnsitz der Rekurrenten (Q._____ bzw. R._____) nicht sehen oder sie verstehe es nicht und habe ein Gespräch darüber verweigert. Der Umstand, dass die Rekurrenten ihre Steuererklärungen ab 2016 in R._____ eingereicht hätten, hätte die Steuerkommission Q._____ veranlassen müssen, sie nach zwischen 2015 und 2016 veränderten, für den steuerrechtlichen Wohnsitz relevanten Umständen zu fragen. Es liege die Vermutung nahe, dass ihr Steuersubstrat der wesentliche, rechtlich jedoch irrelevante Grund für die widerrechtliche Behauptung des steuerlichen Wohnsitzes in Q._____ war.