Dass eine Behörde selber über das Ausstandsbegehren, das sich gegen einzelne Mitglieder richtet, ohne deren Mitwirkung entscheidet, ist eine gängige Regelung (VGE vom 24. Juli 2006 [WBE.2006.201]). Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) findet keine Anwendung in Steuerverfahren, die keinen strafrechtlichen Charakter haben (Bundesgerichtsurteil vom 6. Dezember 2022 [2C_265/2022]). Das vorliegende Ausstandsverfahren dient nicht der Bestrafung der Rekurrenten. Sie können sich folglich nicht auf Art. 6 Abs. 1 EMRK berufen.