5.3.2. Die Steuerkommission Q._____ hat als Kollegialbehörde unter Ausschluss der Steuerkommissärin (und des Leiters Steuern) über das Ausstandsbegehren entschieden (vgl. Einspracheentscheid). Dieses Vorgehen steht in Einklang mit § 16 Abs. 4 VRPG bzw. § 62 StGV und ist nicht zu beanstanden. Dass eine Behörde selber über das Ausstandsbegehren, das sich gegen einzelne Mitglieder richtet, ohne deren Mitwirkung entscheidet, ist eine gängige Regelung (VGE vom 24. Juli 2006 [WBE.2006.201]).