5. 5.1. Die Rekurrenten weisen darauf hin, dass die Abweisung ihres Ausstandsbegehrens durch die gleiche Behörde, welche die Veranlagung vorgenommen hat, rechtsstaatlich bedenklich sei und vor der EMRK (Art. 6: Recht auf ein faires Verfahren) kaum Bestand hätte. 5.2. 5.2.1. Der bis Ende 2019 geltende § 62 StGV lautet wie folgt: 1 Ist streitig, ob ein Ausstandsgrund gegeben ist, entscheidet bei Mitgliedern einer Kollegialbehörde diese selbst, bei Vertreterinnen oder Vertretern des -5- Kantons das Departement Finanzen und Ressourcen, bei Vertreterinnen oder Vertretern der Gemeinde die gesamte Steuerkommission.