3. 3.1. 3.1.1. Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 5. August 2021 entschieden, dass die Rekurrenten den steuerrechtlichen Wohnsitz per Ende 2015 nicht wie von ihnen geltend gemacht in R._____, sondern in Q._____ haben und demnach im Kanton Aargau der unbeschränkten Steuerpflicht unterworfen sind. Die Rekurrenten sind der Auffassung, dass für die Steuerperioden 2016 ff. die Bezugnahme auf diesen Bundesgerichtsentscheid nicht zulässig sei, weil sich ab 2016 wesentliche Fakten geändert hätten und weil das Bundesgericht nicht berücksichtigt habe, dass sich die Liegenschaft in Q._____ nicht im gemeinsamen Besitz der Rekurrenten befinde, sondern der Rekurrent Alleineigentümer sei.