7.3. Die 3 ‰-Regel für den Pauschalabzug kann nach der Rechtsprechung hier nicht greifen, zumal Belege zu den effektiven Kosten vorliegen. Auch liegt keine Vermögensverwaltung durch Dritte vor. Wie oben bereits dargelegt, sind die Beratungs- und Vertretungskosten nicht zum Abzug zuzulassen. Der Anspruch auf einen Pauschalabzug ist hier nicht gegeben. Der Rekurs erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet und ist daher abzuweisen. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vertretungskosten im Rahmen des Nachsteuer- und Bussenverfahren nicht als Vermögensverwaltungskosten geltend gemacht werden können. Ebensowenig kann ersatzweise ein Pauschalabzug gewährt werden.