7. 7.1. Die Rekurrenten beantragen eventualiter den maximal erlaubten Pauschalabzug für Vermögensverwaltungskosten, falls der Antrag auf Abzug der effektiven Kosten abgelehnt werde. Wenn die Rekurrenten damit argumentieren, dass es eine Unterscheidung zwischen einem maximal zulässigen Pauschalabzug und einem generellen Pauschalabzug gebe, so gehen sie insofern fehl, als ein Pauschalabzug von 3 ‰ des drittverwalteten Vermögens erst dann zum Zug kommt, wenn keine Belege zur annäherungsmässigen Berechnung zu Rate gezogen werden können. 7.2. Zur Pauschalgebühr hat das Verwaltungsgericht im Urteil vom 15. Dezember 2020 (WBE.2020.359) ausgeführt: