Die erwähnten Verfahren, welche die Anwaltskosten verursachten, waren tendenziell nicht von allzu hoher Komplexität. Sie sind allenfalls vergleichbar mit einem Zivilprozess, in welchem ein materieller Anspruch durchgesetzt werden möchte und der Ausgang nicht sicher ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann hier nicht mehr von Vermögensverwaltungskosten gesprochen werden. 6.4.5. Der Rekurs erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. - 12 -