6.3. Der Rekurrent war gemäss Selbstdeklaration 2019 als XY bei der E._____ in R._____ tätig. Die Rekurrentin ist Rentnerin. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit den steuerbaren Einkünften der Rekurrenten ist nicht ersichtlich und wird zu Recht auch nicht geltend gemacht. Dementsprechend halten die Rekurrenten denn auch fest, es handle sich bei den mit Rechnungen der C._____ AG aufgeführten Kosten nicht um Gewinnungskosten. Dessen ungeachtet werden abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten geltend gemacht. Zu prüfen ist damit insbesondere auch, ob die geltend gemachten Auslagen zur Sicherung des Vermögens der Rekurrenten dienen.