6.2. Die Rekurrenten betiteln die Kosten als "Anwaltskosten". Gemäss www.aaa.ch ist D._____ Jurist (lic. iur.) und Steuerfachmann, jedoch nicht Rechtsanwalt. Da weder im Einsprache-, Rekurs- noch Beschwerdeverfahren ein Anwaltsmonopol gilt, sondern vielmehr in Steuersachen die Vertretung durch jede handlungsfähige Person zulässig ist (§ 18 Abs. 1 und 3 VRPG; jedoch mit der Einschränkung von § 189 Abs. 2 StG), kann unter diesen Umständen bei der Beurteilung der strittigen Vertretungskosten analog auf die Rechtsprechung zu den Anwaltskosten abgestellt werden.