"15.4 Vermögensverwaltungskosten Als Vermögensverwaltungskosten gelten Aufwendungen, die zur Erzielung der Einkünfte und zur Erhaltung des Vermögens, nicht aber zu dessen Vermehrung notwendig sind. Abzugsfähig sind die Kosten für: • die Verwaltung von Vermögen durch Banken, Treuhandinstitute, Rechtsanwälte und Vermögensverwalter; • die Verwahrung von Wertpapieren und anderen Wertsachen in offenen Depots oder Schrankfächern (Safes); • Negativzinsen auf Guthaben bei Finanzinstituten • Kosten für die Rückforderung der Verrechnungssteuern.