Auch wenn es zutreffen möge, dass diese Auslagen der Erhaltung der Vermögenssubstanz des Beschwerdeführers dienten, sei es nicht willkürlich, den Abzug als Vermögensverwaltungskosten zu verweigern. Der Begriff der Vermögensverwal- -9- tung werde nämlich nicht derart weit ausgelegt, dass derartige Aufwendungen darunter zu subsumieren seien (siehe zum Ganzen BGE 104 Ia 191, Erw. 3c, S. 194 f.). 5.2.9. In der Wegleitung zur Steuererklärung 2019 wird zu den Vermögensverwaltungskosten das folgende ausgeführt: