"3.6.2. […] Das Bundesgericht erachtete es dabei als ausschlaggebend, dass die fraglichen Gerichts- und Anwaltskosten bei der seinerzeit beurteilten Konstellation weder mit dem Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers als Bankangestellter noch mit einem Nebeneinkommen aus landwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit im Zusammenhang standen und auch nicht die Sicherung eines Zinseinkommens bezweckten. Auch wenn es zutreffen möge, dass diese Auslagen der Erhaltung der Vermögenssubstanz des Beschwerdeführers dienten, sei es nicht willkürlich, den Abzug als Vermögensverwaltungskosten zu verweigern.