(DBG), so dass für die Auslegung auch die dazu ergangene Rechtsprechung berücksichtigt werden kann. 5.2. 5.2.1. Vermögensverwaltungskosten sind Auslagen, die unmittelbar zur Erzielung des Einkommens getätigt werden und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen (Bundesgerichtsurteil vom 27. September 2019 [2C_534/2018] Erw. 3.1. = StE 2020, B 24.7, Nr. 8; Bundesgerichtsurteil vom 17. November 2016 [2C_687/2015] Erw. 2.2.).