3.3. Mit dem Rekurs macht der Rekurrent geltend, dass das KStA auf blosse Mitteilung eines Dritten augenblicklich ein Nach- und Strafsteuerverfahren eröffnet und nicht deklarierte Einkünfte unterstellt habe. Die Rekurrenten hätten sich gegen die ungerechtfertigten Anschuldigungen mithilfe einer berufsmässigen Vertretung zur Wehr setzen dürfen und müssen. Die dabei angefallenen ausserordentlichen Auslagen hätten keineswegs einer Steuerminimierung gedient. Sie seien wegen einem einseitigen Strafbefehl mit hohen Nachzahlungen in Form von Busse und Nachsteuern notwendig gewesen. Die "Anwaltskosten" hätten dem Schutz und der Bewahrung des Vermögens gedient.