wonach die Kosten – welche einer steuerpflichtigen Person im Zusammenhang mit der Anfechtung einer Steuerveranlagung entstehen – als (nicht abziehbarer) Privataufwand zu qualifizieren seien. Die geltend gemachten Vertretungskosten seien mit dem Ziel der Minimierung der steuerlichen Belastung und nicht unmittelbar zur Erzielung von Einkünften angefallen. Zwar dienten die "Anwaltskosten" der Bewahrung der Vermögenssubstanz, doch sei der Begriff der Vermögensverwaltung nicht derart weit auszulegen, dass die strittigen Aufwendungen noch darunterfallen würden.