3.2. Die Vorinstanz hat die von den Rekurrenten geltend gemachten Aufwendungen – von diesen als Anwaltskosten bezeichnet – für die Vertretung der Rekurrenten im Nachsteuer- und Bussenverfahren von CHF 12'385.50 nicht zum Abzug zugelassen, da es sich um die steuerliche Beurteilung der zugeflossenen Vermögenswerte – und nicht primär um die Bewahrung des Vermögens – gehandelt habe. Bei Auslagen für Rechtsmittelverfahren komme nach geltender Rechtsprechung der Grundsatz zur Anwendung, -5-