"Antrag Die aus dem Strafbefehl und Nachsteuerverfügung der Kantons- und Gemeindesteuern sowie insbesondere gegen die Bussenverfügung sowie auch aus dem Nachsteuerverfahren entstandenen Anwaltskosten in der Höhe von CHF 12'385.50 sind als Vermögensverwaltungskosten als Abzugsposten zuzulassen. Eventualantrag Falls aus mir nicht ersichtlichen Grüden mein Antrag abgelehnt werden sollte, sollte mir der maximal erlaubte Pauschalabzug für -3- Vermögensverwaltungskosten zugestanden werden anstelle eines Pauschalabzuges."