1. Mit Verfügung vom 25. Juni 2021 wurden A._____ und B._____ von der Steuerkommission Q._____ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 zu einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von CHF 179'300.00 und zu einem steuerbaren und satzbestimmenden Vermögen von CHF 321'000.00 veranlagt. Dabei wurden CHF 12'385.00 für "übrige Abzüge RA Kosten Strafsteuerverfahren" nicht zum Abzug zugelassen. 2. Gegen die Verfügung vom 25. Juni 2021 erhoben A._____ und B._____ mit Eingabe vom 26. Juli 2021 (von B._____ unterzeichnete E-Mail vom 26. Juli 2021; Eingangsstempel 27. Juli 2021) Einsprache. Sie stellten folgenden