_ spricht für eine Verschiebung des Lebensmittelpunktes des Rekurrenten nach R._____. Bei einer Gesamtwürdigung vermag dieses singuläre Element jedoch die natürliche Vermutung (Lebensmittelpunkt S._____) nicht umzustossen. Es liegen demnach keine getrennte Wohnsitze vor. Eine hälftige Aufteilung fällt somit ausser - 20 - Betracht. Abschliessend ist festzuhalten, dass der Rekurrent seit Juni 2023 wieder im Kanton Aargau einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, was ebenfalls gegen eine (dauernde) Verlegung des Lebensmittelpunktes nach R._____ spricht.