Aus den eingereichten Privatkonto-, und Kreditkartenauszügen sind deutlich mehr Transaktionen in der Region S._____ als in R._____ ersichtlich. Auch die eingereichten Belege betreffend den Kanton X._____ (Kaufquittungen, Bestellbestätigungen und Aufträge) zeigen kein anderes Bild. Die Wohnverhältnisse sprechen weder für einen steuerrechtlichen Wohnsitz in S._____ noch für R._____. Aus dem eingereichte Schreiben der behandelten Fachärztin sind keine Schlüsse zur Bestimmung des Hauptsteuerdomiziles des Rekurrenten zu ziehen. Einzig der gesunkene Wasserverbrauch in S._____ spricht für eine Verschiebung des Lebensmittelpunktes des Rekurrenten nach R.