Adressänderungen bzw. Abmeldungen können als objektiv feststellbare äussere Gesamtumstände bei der Beurteilung der Absicht des dauernden Verbleibes als Indizien für einen steuerrechtlichen Wohnsitz beigezogen werden, sind aber rein deklaratorischer Natur. 11.10. Insgesamt ist festzuhalten, dass lediglich der gesunkene Wasserverbrauch in S._____ für eine Verschiebung des Lebensmittelpunktes des Rekurrenten nach R._____ spricht. Alle anderen geprüften Anhaltspunkte sprechen für einen Lebensmittelpunkt in S._____. Den Rekurrenten ist es folglich nicht gelungen die natürliche Vermutung (Lebensmittelpunkt in S._____) umzustossen.