Das Schreiben ist als persönliche medizinische Stellungnahme der behandelnden Ärztin zu werten. Dazu ist festzuhalten, dass sich daraus kein Schluss auf eine Verlegung des Lebensmittelpunktes nach R._____ ableiten lässt, zumal sich die Ärztin bezüglich Aufenthaltsort nur auf die Angaben des Rekurrenten abstützen kann. 11.9. Die Rekurrenten führten weiter aus, dass sich der Rekurrent aufgrund der Wohnsitzverlegung nach R._____ bei der E._____ als Kontoinhaber abgemeldet habe.