11.6.3.2. Die Kaufquittungen können höchstens belegen, dass der Rekurrent sich vereinzelt zwischen September 2020 bis Oktober 2020 und Oktober 2022 bis Dezember 2022 in der Region R._____ aufgehalten hat. Die restlichen Belege vermögen lediglich Online-Bestellungen (mit Lieferadresse in R._____) bzw. vorgenommene Arbeiten an der Liegenschaft in R._____ belegen. Ein regelmässig im X._____ verbrachter Alltag lässt sich insofern nicht nachweisen, da Online-Bestellungen von überall aus in Auftrag gegeben werden und die vorgenommenen Arbeiten von externen Personen – also ohne Anwesenheit des Rekurrenten – durchgeführt werden können.