11.5.3. Es ist festzuhalten, dass der nahezu gleich hohe Stromverbrauch 2019 bis 2021 in S._____ auf eine über den tt.mm. 2020 (behauptete Wohnsitzverlegung des Rekurrenten) hinausgehende, gleichartige Nutzung der Liegenschaft in S._____ durch die Rekurrenten hindeutet. Der Wasserverbrauch hingegen war ab dem 1. Oktober 2020 tiefer als in den Vorperioden. Der Stromverbrauch spricht folglich für einen steuerrechtlichen Wohnsitz in S._____. Der ab Oktober 2020 gesunkene Wasserverbrauch hingegen spricht für eine Verlegung des Lebensmittelpunktes des Rekurrenten.