11.3. Die niederlassungsrechtliche Abmeldung am alten Wohnort bzw. die Anmeldung am neuen Wohnort bildet nur ein nicht entscheidendes formelles Indiz für den Wechsel des Steuerwohnsitzes. Entsprechend kann der Rekurrent nichts zu seinen Gunsten ableiten, soweit er geltend macht, dass er sich per tt.mm. 2020 nach R._____ abgemeldet hat. Der steuerrechtliche Wohnsitz ist nicht gleichzusetzen mit dem zivilrechtlichen/niederlassungsrechtlichen Wohnsitz.