11.2. Vorab ist festzustellen, dass der Rekurrent keine leitende Funktion im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat. Obwohl der Rekurrent durchaus eine verantwortungsvolle Funktion als [...] wahrnimmt, steht er nicht einem bedeutenden Unternehmen bzw. einer grossen Zahl von Untergebenen vor. Die Bestimmung des Hauptsteuerdomizils richtet sich daher einzig nach dem Mittelpunkt der Lebensverhältnisse und nicht nach der Position, welche der Rekurrent an seinem Arbeitsort innehat.