10.3. Der Familien- sowie der Arbeitsort des Rekurrenten befanden sich im Kanton Aargau. Daraus ergibt sich die natürliche Vermutung, dass sich der Lebensmittelpunkt des Rekurrenten in S._____ befindet. Den Rekurrenten steht es frei, diese natürliche Vermutung umzustossen (Gegenbeweis), indem sie nachweisen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Rekurrenten in R._____ befindet. 11. 11.1. Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob es relevante Anhaltspunkte gibt, die gegen ein Hauptsteuerdomizil des Rekurrenten in S._____ sprechen und die natürliche Vermutung umzustossen vermögen.