Gemäss Steuererklärung 2020 arbeitet die Rekurrentin als [...] in U._____ (Haupterwerb, Pensum 85 %) und als [...] (Nebenerwerb). Ihrer Tätigkeit als [...] geht sie gemäss eigener Deklaration von Montag bis Freitag nach. Mit Rekurs führten die Rekurrenten demgegenüber aus, dass die Rekurrentin den Rekurrenten alle zwei Wochen mit ihrer gemeinsamen Tochter von Donnerstagabend bis Sonntag- oder Montagabend besuche. Dies steht einerseits im Widerspruch zur im Rekurs gemachten Ausführung, wonach die Rekurrentin sich im X._____ ähnlich oft aufhalte, wie der Rekurrent im Kanton Aargau. Nachweise dafür wurden ohnehin keine eingereicht.