Besonders hervorzuheben sei die Abmeldung bei der E._____ mit der Grundangabe der Wohnsitzverlegung. Eine solche Abmeldung wäre nicht erfolgt, hätte der Rekurrent seinen Wohnsitz nicht verlegt. Weiter sei zu erwähnen, dass die gelebte Lebenssituation gegenüber der Annahme der Vorinstanz steuerlich sogar nachteilig sei. Bei den Einkom- mens- und Vermögensverhältnissen der Rekurrenten liege der Grenzsteuersatz für die Kantons- und Gemeindesteuer in R._____ rund 4 % höher als in S._____. Auch das belege, dass die Darstellung der Rekurrenten den Tatsachen entspreche und nicht steuerlich motiviert sei.