In der Gemeinde R._____ sei kein Bancomat vorhanden, weshalb der Rekurrent die Geldbezüge jeweils in U._____ getätigt habe. Den Kontoauszügen sei zu entnehmen, dass der Rekurrent relativ oft beim D._____ in U._____ Zahlungen gemacht habe. Häufig seien auch Einkäufe für sein Zuhause in R._____ gewesen. Der Rekurrent sei nie davon ausgegangen, dass die Belegsituation je von Bedeutung sein könnte, weshalb er auch keine Belege gesammelt habe. Belege aus dem Kanton X._____ gebe es aber zahlreiche. Aus diesen ergebe sich, dass der Rekurrent seinen Alltag im Kanton X._____ verbringe.