übernachte er während der [...] zwei bis drei Mal pro Woche. Dies könne nicht als genügender Aufenthalt, welcher zur unbeschränkten Steuerpflicht führe, bezeichnet werden. S._____ könne auch nicht mehr Familienort sein. Die Rekurrentin halte sich ähnlich oft im Kanton X._____ auf wie der Rekurrent im Kanton Aargau. Die erwachsenen Kinder seien ebenfalls regelmässig beim Vater im Kanton X._____ oder im Ausland zu Ausbildungszwecken. Aufgrund der gesamten Umstände, bei denen der gesundheitlichen Situation des Rekurrenten eine besondere Bedeutung zukomme, sei der Kanton X._____ Lebensmittelpunkt des Rekurrenten.