Die Rekurrenten besässen ein Einfamilienhaus in S._____. Die Rekurrentin und die Tochter seien in S._____ ansässig. Der Sohn habe bis mm. 2021 ebenfalls dort gewohnt. Der Rekurrent arbeite in leitender Stellung in unmittelbarer Nähe. Diese Indizien seien stark zu gewichten. Grosses Gewicht messe die Vorinstanz – nebst der familiären Situation – den eingereichten Kontoauszügen bei. Es sei nicht erwiesen, dass aufgrund der Kontobewegungen eine gewichtige Verbindung zum Domizil im - 12 -