8.4. Die Vorinstanz brachte im Einspracheentscheid vor, dass sich der eingereichte Kaufvertrag über die Liegenschaft in R._____ weder stützend noch belastend auf das Begehren der Rekurrenten auswirke. Betreffend den Wasserverbrauch in S._____ hielt die Vorinstanz fest, dass aus den eingereichten Angaben ein durchschnittlicher Jahresverbrauch von 95 Kubikmeter Wasser hervorgehe. Obschon der Durchschnittsverbrauch gemäss "Energie-umwelt.ch" bei 120 Kubikmeter pro Jahr (Zweipersonenhaushalt) liege, sei ein Verbrauch von 95 Kubikmeter pro Jahr ebenfalls möglich, wenn man sparsam und bewusst mit dem Wasser umgehe. Alleine aufgrund der Information über den Wasserverbrauch in S.__