SR 210] analog). Im Steuerrecht hat die Praxis diesen Grundsatz dahingehend konkretisiert, dass steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen von der Steuerbehörde, steuerausschliessende und -mindernde Tatsachen vom Steuerpflichtigen nachzuweisen sind (sog. Normentheorie; BGE 148 II 285, Erw. 3.1.3). 6. Die Rekurrenten gingen im Jahr 2020 beide in U._____ einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als [...] bzw. [...] nach. Sie waren Eigentümer der Liegenschaft an der V-Strasse 11 in Q._____. Im Oktober 2020 erwarben sie zudem eine Liegenschaft in R._____ (vgl. Kaufvertrag vom tt.mm. 2020).