5.2.2.3. Ehepaare, welche in rechtlich oder tatsächlich ungetrennter Ehe leben, können steuerlich getrennte Wohnsitze haben. Befindet sich der Mittelpunkte der Lebensinteressen der Ehepaare nach Gesamtheit der objektiven Umständen an unterschiedlichen Orten, begründet jeder Ehepartner an seinem Wohnsitz einen selbständigen steuerlichen Wohnsitz. Dabei werden das Erwerbseinkommen sowie das bewegliche Vermögen und dessen Ertrag in der Regel je zur Hälfte zwischen beiden Domizilen aufgeteilt (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 16 StG N 12; Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2. Auflage, Zürich/Colombier 2021, § 27 N 12).