ner Kohlemine, beim Geschäftsführer eines Bergwerks, dem zeitweise 400 Personen unterstanden und beim technischen Direktor einer Aktiengesellschaft mit 130 bis 140 unterstellten Personen. Dagegen verneinte das Bundesgericht die Annahme einer leitenden Funktion beim Leiter einer Kollektivgesellschaft mit 6 bis 8 Arbeitern sowie beim Hauptaktionär, Präsidenten und Delegierten des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft mit 40 Angestellten, (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 17. Oktober 2005 [2P.100/2005]; ASA 73 S. 425).