Dies ist dann zu vermuten, wenn die steuerpflichtige Person eine besondere Verantwortung trägt und einem bedeutenden Unternehmen mit zahlreichem Personal vorsteht (vgl. BGE 125 I 458, Erw. 2d; BGE 104 V 264, Erw. 3c; Bundesgerichtsurteil vom 11. September 2007 [2C_112/2007], Erw. 3.1.). Das Bundesgericht hat eine leitende Stellung bejaht beim Direktor einer Maschinenfabrik sowie beim Stellvertreter des Chefingenieurs ei- -8-