5.2.2.2. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz, wonach auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen abzustellen ist, macht die Rechtsprechung dann, wenn die steuerpflichtige Person am Arbeitsort eine leitende Stellung versieht, so dass die Stelle einen stärkeren Zusammenhang zum Ort der Berufsausübung schafft und die ganze Persönlichkeit in intensiverer Weise erfasst als bei anderen Dienstpflichtigen. Die Bedeutung der persönlichen Beziehungen tritt somit gegenüber jenen zum Arbeitsort in den Hintergrund. Dies ist dann zu vermuten, wenn die steuerpflichtige Person eine besondere Verantwortung trägt und einem bedeutenden Unternehmen mit zahlreichem Personal vorsteht (vgl. BGE 125 I 458, Erw.