4.3. Es ist unbestritten, dass die Rekurrenten während des ganzen Jahres 2020 – und damit insbesondere auch am Stichtag 31. Dezember 2020 – in S._____ Eigentümer einer Liegenschaft waren. Damit unterlagen die Rekurrenten im Jahr 2020 mindestens zufolge wirtschaftlicher Zugehörigkeit in S._____ für das Liegenschaftseinkommen und -vermögen der Steuerhoheit des Kantons Aargau. Damit war die Steuerkommission Q._____ befugt, die Rekurrenten in der Steuerperiode 2020 zu besteuern und direkt eine Veranlagungsverfügung – ohne vorgängige Feststellungsverfügung – zu erlassen.