3. Unbestrittenermassen waren die Rekurrenten per 31. Dezember 2019 in Q._____ unbeschränkt steuerpflichtig. Mit Kaufvertrag vom tt.mm. 2020 erwarben die Rekurrenten eine Liegenschaft in R._____. Per tt.mm. 2020 meldete sich der Rekurrent von S._____ (Gemeinde Q._____) nach R._____ ab. In der Folge veranlagte die Steuerkommission Q._____ die Rekurrenten gemeinsam aufgrund unbeschränkter Steuerpflicht in S._____. Die Rekurrenten machten hingegen eine getrennte Steuerpflicht geltend. Der Rekurrent hat seine Steuererklärung 2020 entsprechend im Kanton X._____ eingereicht. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 nahm der Kanton X._____ eine Veranlagung vor.